Geruchs- bzw. Lärmbelästigung

BfH Mitglied Franz Kalchschmid hat als Bevollmächtigter einiger Nachbarn an der gewerberechtlichen Verhandlung am 21. 05. 2024 – Errichtung und Betrieb einer Gastgewerbebetriebsanlage Seestraße 129 – teilgenommen.

Bereits beim Ortsaugenschein waren einige Nachbarn verständlicherweise über einen Gastgewerbebetrieb im Wohngebiet nicht erfreut und haben sich dementsprechend geäußert.

Dazu möchte ich Folgendes festhalten:
Laut rechtswirksamen Flächenwidmungsplan, für den die Gemeinde zuständig ist, gibt es in Hallstatt für Wohngebiete nur die Widmungskategorie „Wohngebiet“, aber nicht die Widmungskategorie „reines Wohngebiet“ (Ausnahme beim „Troadkastn“).

Das Fehlen der Widmungskategorie „reines Wohngebiet“ hat weitreichende Auswirkungen.

Im Wohngebiet sind laut O.ö. Betriebstypenverordnung 2016 Betriebe des Gastgewerbes mit bis zu 100 Sitz- oder Verabreichungsplätzen zulässig.

In der Widmungskategorie „reines Wohngebiet“ sind jedoch solche Betriebe nicht zulässig.

Falls bestimmte Grenzwerte des Betriebes wie Anzahl der Verabreichungsplätze und Anzahl der Fremdenbetten eingehalten werden, muss die Gewerbebehörde die Verhandlung nach dem vereinfachten Verfahren durchführen.

Beim vereinfachten Verfahren haben die Nachbarn keine Parteienstellung wie beim regulären Verfahren. Die Nachbarn haben nur ein Anhörungsrecht. Die Behörde hat unter der Berücksichtigung der eingelangten Äußerungen der Nachbarn einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Laut der O.ö. Grenzwerteverordnung gelten für Lärmimmissionen folgende Grenzwerte (Beurteilungspegel):

Wohngebiet: Grenzwert Tag 55, Grenzwert Nacht 45.
Reines Wohngebiet: Grenzwert Tag 50, Grenzwert Nacht 40
Da es sich beim Schall um logarithmische Größen handelt, wird eine Erhöhung des Pegels um 5 Einheiten (40 auf 45) subjektiv als eine etwa 40%ige Erhöhung der Lautstärke wahrgenommen. Die ca. 40% sind als Richtwert anzusehen.

Diese Ausführungen sollten als Information dienen, denn auf Grund des Flächenwidmungsplanes können sich ähnliche Fälle wie bei „Seestraße 129“ jederzeit wiederholen.

Es liegt also am politischen Willen der Gemeinde, und nur bei dieser, eine entsprechende Umwidmung in „reines Wohngebiet“ vorzunehmen, um zu verhindern, dass weitere Bewohner mit Gastgewerbebetrieben in ihrer Nachbarschaft leben müssen.

Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Franz Kalchschmid / BfH